Das Bündnis Sahra Wagenknecht (BSW) stellt heute seine Wahlprüfungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht vor. Die Partei greift damit zur letzten juristischen Option, nachdem der Bundestag ihre Einsprüche gegen das Ergebnis der Bundestagswahl im Februar 2025 am 18. Dezember abgelehnt hatte. Das BSW reicht die Klage später formal in Karlsruhe ein.
Bei der Bundestagswahl verfehlte das BSW mit 4,981 Prozent der Zweitstimmen knapp die Fünf-Prozent-Hürde. Der Partei fehlten nur 9.529 Stimmen zum Einzug ins Parlament. Ende April hatte das BSW dagegen Einspruch beim Wahlprüfungsausschuss des Bundestages eingelegt. Dieser empfahl im Dezember die Ablehnung, der das Plenum folgte.
Parteichefin Amira Mohamed Ali verwies gegenüber der Nachrichtenagentur AFP auf neue Erkenntnisse: «In den vergangenen Wochen hatten wir Einsicht in die Akten des Bundestages.» Dabei seien «weitere Auffälligkeiten, Widersprüche sowie falsche Darstellungen durch Abgeordnete zutage getreten», so Mohamed Ali weiter.
Das BSW bezeichnete die Ablehnung durch den Bundestag als «Skandal». BSW-Gründerin Sahra Wagenknecht betonte: «Wir sind es unseren Wählern schuldig, das durchzuklagen, auch in Karlsruhe.»
Konsequenzen und Verfahren
Das Scheitern an der Fünf-Prozent-Hürde kostete das BSW politischen Einfluss, finanzielle Mittel sowie öffentliche und mediale Aufmerksamkeit. In aktuellen Bundesumfragen erreicht die Partei nur noch drei bis vier Prozent. In ihrem Gründungsjahr 2024 zog das BSW noch ins Europaparlament, mehrere Landesparlamente und zwei Landesregierungen ein.
Acht Richter des zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts werden nun prüfen, ob gesetzliche Regelungen wie das Wahlrecht verletzt wurden. Eine zeitliche Frist für die Entscheidung gibt es nicht. Das BSW muss die Beschwerde bis Mitte Februar einreichen - zwei Monate nach dem Bundestagsbeschluss.
Zunächst hatte das BSW Eilanträge beim Bundesverfassungsgericht und beim Hessischen Verwaltungsgericht gestellt. Beide Gerichte lehnten ab und verwiesen auf den Wahlprüfungsausschuss des Bundestages, der nach Artikel 41 des Grundgesetzes zuständig ist. Der Ausschuss und das Plenum sahen keine mandatsrelevanten Verstöße gegen das Wahlrecht.
Hinweis: Dieser Artikel wurde mit Künstlicher Intelligenz (KI) erstellt.











