Das Bundesarbeitsgericht verhandelt heute in Erfurt über die Rechtmäßigkeit eines Kopftuchverbots für Sicherheitspersonal an deutschen Flughäfen. Eine Frau hatte sich 2023 am Hamburger Flughafen beworben und war nach Einreichung eines Fotos mit Kopftuch abgelehnt worden. Die zentrale Rechtsfrage: Gilt für das Sicherheitspersonal das Neutralitätsgebot?
Die Klägerin sieht in der Ablehnung eine Diskriminierung. Das beauftragte Unternehmen, das Passagier- und Gepäckkontrollen im Auftrag der Bundespolizei durchführt, begründete die Absage mit Lücken im Lebenslauf und dem Neutralitätsgebot. Die Bundespolizeidirektion betrachtet die Mitarbeiter der Firma als Amtsträger, die damit dem Neutralitätsgebot unterliegen würden.
Vorinstanzen gaben Klägerin Recht
Das Arbeitsgericht Hamburg entschied in erster Instanz zugunsten der Frau und sprach ihr eine Entschädigung von 3.500 Euro zu. Die Richter stellten fest, dass ausreichende Anhaltspunkte für eine Benachteiligung im Bewerbungsverfahren vorlagen. Das Landesgericht Hamburg wies die Berufung des Unternehmens zurück.
Das Arbeitsgericht Hamburg argumentierte, dass für Bundesbeamte in der Luftsicherheit kein erkennbares Kopftuchverbot existiere. Ein solches Verbot müsste vom Bundesinnenministerium ausgehen, nicht von der Bundespolizei. Nun liegt die Entscheidung beim Bundesarbeitsgericht.
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