Der Playstation-Hersteller Sony hat im jahrelangen Rechtsstreit um Schummel-Software für Spielkonsolen eine weitere juristische Niederlage erlitten. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschied, dass sogenannte Cheat-Software nicht grundsätzlich gegen das Urheberrecht verstößt.
Die Richter begründeten ihr Urteil damit, dass die Software lediglich vorübergehend Daten im Arbeitsspeicher einer Konsole verändere. Entscheidend sei, dass dabei keine dauerhafte Kopie des ursprünglichen Programms entstehe.
EuGH-Urteil als Grundlage
Der BGH orientierte sich bei seiner Entscheidung an einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), dem er den Fall zur Klärung von Rechtsfragen vorgelegt hatte. Bereits im Oktober 2024 hatten die Luxemburger Richter gegen Sony entschieden.
Nach Ansicht des EuGH ist kein Urheberrecht verletzt, solange die veränderten Daten nicht darauf abzielen, das Programm zu kopieren. Diese Rechtsprechung übernahm nun auch der BGH in seinem Urteil mit dem Aktenzeichen I ZR 157/21.
Streit um Rennspiel-Software
Im konkreten Fall ging es um ein Rennspiel für die inzwischen nicht mehr produzierte mobile Spielkonsole Playstation Portable. Mit Hilfe der «Cheat-Software» konnten Spieler und Spielerinnen zum Beispiel einen «Turbo» unbeschränkt nutzen.
Außerdem ermöglichte die Software, von Anfang an Fahrer auszuwählen, die eigentlich erst ab einem höheren Punktestand zur Verfügung stehen sollten. Sony forderte deswegen von den Entwicklern und Verkäufern dieser Software Schadenersatz wegen einer Verletzung von Urheberrechten.
Widersprüchliche Vorinstanzen
Die Vorinstanzen waren in diesem Fall uneinig gewesen. Das Landgericht Hamburg hatte der Klage von Sony noch überwiegend stattgegeben und eine Urheberrechtsverletzung bejaht.
Das Hamburger Oberlandesgericht hatte die Klage dann aber abgewiesen. Die Revision am BGH hatte nun ebenfalls keinen Erfolg für den Playstation-Hersteller.
Technische Begründung der Richter
Der erste Zivilsenat des BGH hielt fest, zu den urheberrechtlich geschützten Ausdrucksformen eines Computerprogramms zählten der Quellcode und der Objektcode. Diese ermöglichten die Vervielfältigung oder spätere Entstehung des Programms.
Die beanstandeten Softwareprodukte hätten dem Programm aber nur einen Zustand vorgespiegelt, der im regulären Spielbetrieb tatsächlich eintreten könne, erläuterte der Vorsitzende Richter Thomas Koch. Der Ablauf des Programms werde verändert, nicht aber Programmdaten des Objekt- oder Quellcodes.
(dpa) Hinweis: Dieser Artikel wurde mithilfe von Künstlicher Intelligenz überarbeitet.