Deutscher Name bekam Zusage, pakistanischer nicht: BGH urteilt heute – 3.000 Euro Entschädigung?

upday.com 2 godzin temu
Der BGH entscheidet über die Haftung von Maklern bei Diskriminierung (Symbolbild - KI-generiert) AI Generated Stock Image

Der Bundesgerichtshof (BGH) entscheidet heute, ob Immobilienmakler für Diskriminierung bei der Wohnungssuche haften. Der Fall dreht sich um Humaira Waseem, die unter ihrem pakistanischen Namen keine Besichtigung bekam – mit einem deutsch klingenden Namen jedoch schon. Die Entscheidung könnte ein wichtiges Signal gegen ethnische Diskriminierung auf dem Wohnungsmarkt setzen.

Waseem, 30 Jahre alt und in Deutschland geboren, suchte im November 2022 in Hessen eine Wohnung. Der Makler lehnte ihre Anfrage zunächst ab. «Deshalb stellte ich eine erneute Anfrage unter einem "deutschen" Namen», erklärt die zweifache Mutter. Diesmal erhielt sie prompt einen Besichtigungstermin.

Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes hatte Waseem zum sogenannten Testing-Verfahren geraten. Dabei bewerben sich zwei Personen, die sich nur in einem Merkmal unterscheiden – etwa im Namen oder Geschlecht. So lässt sich Diskriminierung vor Gericht nachweisen.

Das Amtsgericht Groß-Gerau wies Waseems Klage zunächst ab. Das Landgericht Darmstadt hingegen verurteilte den Makler zu 3.000 Euro Entschädigung plus Prozesskosten. Die Begründung: Die Vermieter hätten dem Makler bei der Wohnungsvermittlung "freie Hand" gelassen – damit gelte auch für ihn das Antidiskriminierungsgesetz.

Klare Botschaft gefordert

Für Waseem geht es um mehr als Geld. «Dieses Land ist meine Heimat, ich kenne kein anderes», sagt sie. «Umso verletzender ist es, zu erleben, dass mein Name ausreicht, um mich anders zu behandeln, bevor man mich überhaupt kennengelernt hat.»

Diskriminierung sei keine «unangenehme Erfahrung», «sondern ein klarer Verstoß gegen die Werte, die unser Rechtssystem schützen soll». Sie wünscht sich ein Urteil, das verdeutlicht: «Diskriminierung ist keine Meinung. Sie ist Unrecht.»

Der Anwalt des Maklers argumentiert anders: Sein Mandant sei vom Vermieter beauftragt worden – folglich müsse der Vermieter haften. Waseems Anwältin warnt vor einer "Schutzlücke": Wohnungssuchende hätten es meist mit Maklern oder Hausverwaltungen zu tun, nicht direkt mit Vermietern.

Rechtlicher Rahmen

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt seit 2006 vor Diskriminierung aufgrund ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Identität. Es gilt sowohl im Arbeitsleben als auch im Alltag – etwa bei der Wohnungssuche, beim Einkauf oder bei Bankgeschäften.

Artikel 3 des Grundgesetzes verbietet Benachteiligung wegen Geschlecht, Herkunft, Sprache, Glauben, politischer Überzeugung oder Behinderung. Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes meldet: Die Zahl der Diskriminierungsmeldungen hat sich in den letzten fünf Jahren verdoppelt. Fast die Hälfte geht auf Rassismus zurück.

Der BGH hatte im Dezember in Karlsruhe mündlich verhandelt. Studien zeigen: Menschen mit ausländisch klingenden Namen werden auch bei der Suche nach Ausbildungsplätzen häufiger benachteiligt.

Hinweis: Dieser Artikel wurde mit Künstlicher Intelligenz (KI) erstellt.

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