Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Immobilienmakler können für Diskriminierung bei der Wohnungssuche haftbar gemacht werden. Das höchste deutsche Zivilgericht bestätigte am Donnerstag in Karlsruhe ein Urteil gegen einen Makler aus Hessen, der eine Wohnungssuchende mit pakistanischen Wurzeln benachteiligt hatte. Die Entscheidung stellt klar, dass nicht nur Vermieter, sondern auch Makler direkt für diskriminierende Praktiken zur Verantwortung gezogen werden können.
Der Fall hatte seinen Ursprung in Hessen. Eine Frau mit pakistanischen Wurzeln hatte sich auf eine Wohnungsbesichtigung beworben und eine Absage erhalten. Als sie sich mit einem erfundenen deutschen Namen «Schneider» und ansonsten identischen Angaben bewarb, bot ihr der Makler für dieselbe Wohnung einen Besichtigungstermin an.
Die Wohnungssuchende wiederholte diesen Test bei zwei weiteren Bewerbungen mit deutsch klingenden Namen erfolgreich. Das Landgericht Darmstadt hatte zuvor einen ziemlich klaren Fall von Diskriminierung festgestellt und den Makler zur Zahlung von 3.000 Euro Schadensersatz verurteilt. Der Makler legte Revision ein.
BGH bestätigt Urteil
Der Bundesgerichtshof wies die Revision zurück. Der vorsitzende Richter Thomas Koch bezeichnete den Fall bei der Urteilsverkündung als «ziemlich klaren Fall von Diskriminierung». Makler fungierten als «Nadelöhr» für Mietinteressen, erklärte Koch. Das Ziel des Gesetzes sei es, Diskriminierung zu verhindern oder zu beseitigen.
Das Urteil hat grundsätzliche Bedeutung für den Wohnungsmarkt. Es stellt klar, dass Makler eigenständig für diskriminierende Praktiken haften können, auch wenn die Wohnung einem Vermieter gehört. Das Gericht entschied unter dem Aktenzeichen Az. I ZR 129/25.
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