Rammbock bei Abschiebung: Zimmer-Durchsuchung braucht Beschluss

upday.com 3 godzin temu
Karlsruhe hat die Anforderungen an Durchsuchungen im Rahmen von Abschiebungen geprüft. (Archivbild) Uli Deck/dpa

Das Bundesverfassungsgericht hat das Vorgehen von Behörden bei einer Abschiebung für rechtswidrig erklärt. Die Richter stellten fest: Wenn Polizisten einen Menschen in seinem Zimmer in einer Gemeinschaftsunterkunft zur Abschiebung aufgreifen, handelt es sich um eine Durchsuchung – und die braucht einen richterlichen Beschluss. Ohne diesen wurde das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung verletzt.

Der konkrete Fall ereignete sich 2019 in Berlin. Polizisten drangen morgens mit einem Rammbock in das Zimmer eines Mannes in einem Übergangswohnheim ein, um ihn abzuschieben. Einen Durchsuchungsbeschluss hatten sie nicht. Die Gesellschaft für Freiheitsrechte und der Verein Pro Asyl unterstützten die Verfassungsbeschwerde des Betroffenen.

Die rechtliche Frage war heikel. Das Aufenthaltsgesetz erlaubt Polizisten zum Zwecke einer Abschiebung, ein Zimmer ohne Durchsuchungsbeschluss zu «betreten», wenn Tatsachen vorliegen, dass sich die gesuchte Person dort aufhält. Strittig war: Liegt hier «Betreten» oder «Durchsuchen» vor? Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hatte entschieden, es sei keine Durchsuchung gewesen, weil keine Suchhandlung stattgefunden habe.

Karlsruher Klarstellung

Das Bundesverfassungsgericht sah das anders. Wenn ein Betroffener zum Zwecke der Abschiebung in seinem Zimmer in einer Gemeinschaftsunterkunft aufgesucht wird, liegt grundsätzlich eine Durchsuchung vor – solange vor der Maßnahme nicht sicher ist, wo sich die Person aufhält.

Die zuständige Kammer hob das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg auf und verwies die Sache an das Gericht zurück. Das Aktenzeichen lautet 2 BvR 460/25.

Hinweis: Dieser Artikel wurde mit Künstlicher Intelligenz (KI) erstellt.

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