BGH erlaubt EU-Versandapotheken Bonusprämien in Deutschland

upday.com 6 godzin temu

Versandapotheken aus dem EU-Ausland dürfen deutschen Kunden Bonusprämien auf rezeptpflichtige Medikamente gewähren. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschied, dass die bis Ende 2020 geltenden deutschen Regelungen zur Arzneimittelpreisbindung für diese Apotheken nicht anzuwenden seien.

Die Richter begründeten ihr Urteil mit der EU-Warenverkehrsfreiheit. Die deutschen Preisbindungsregeln hätten gegen diese fundamentale EU-Regel verstoßen. Der erste Zivilsenat sah daher keinen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.

Klage wegen fehlender Wiederholungsgefahr abgewiesen

Da keine Wiederholungsgefahr bestehe, sei die Klage abzuweisen, erklärte der Vorsitzende Richter Thomas Koch. Es komme deshalb auch nicht darauf an, ob die gewährten Boni gegen eine inzwischen in Kraft getretene Neuregelung im Sozialgesetzbuch verstoßen.

Der konkrete Fall stammte aus dem Jahr 2012. Eine niederländische Versandapotheke hatte Kunden beim Einlösen eines Rezepts einen Bonus von drei Euro pro Medikament versprochen - bei höchstens neun Euro pro Rezept.

Bayerischer Apothekerverband verliert vor BGH

Zusätzliche Prämien gab es für Menschen, die per Formular oder Telefonat an einem Arzneimittelcheck teilnahmen. Der Bayerische Apothekerverband sah darin einen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht und die Arzneimittelpreisbindung und klagte.

In den Vorinstanzen in München hatte er damit noch Erfolg gehabt. Das Oberlandesgericht (OLG) München hatte entschieden, die Preisbindung sei nicht unionsrechtswidrig und der Klage stattgegeben.

Preisbindung soll Apotheken schützen

Für verschreibungspflichtige Medikamente ist die Preisbildung gesetzlich geregelt - anders als bei rezeptfreien Arzneimitteln. Der Grundgedanke: Die betroffenen Medikamente sollen in jeder Apotheke zum gleichen Preis angeboten werden.

Das solle die Apotheken vor ruinösem Wettbewerb und die Patienten vor einer Übervorteilung schützen, erklären die Apothekerverbände. Umstritten war seit Jahren, ob die Preisbindung auch für Versandapotheken im EU-Ausland gilt.

BGH orientiert sich an EuGH-Maßstäben

Der BGH verwies auf Maßstäbe des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Der Kläger habe keine ausreichenden Daten oder andere «harte Fakten» vorgelegt, erläuterte Koch.

Es fehle der Beleg, dass ohne die Arzneimittelpreisbindung eine flächendeckende Arzneimittelversorgung nicht aufrechterhalten werden könne und deshalb die Gesundheit der Bevölkerung gefährdet sei. (Az. I ZR 74/24)

(dpa) Hinweis: Dieser Artikel wurde mithilfe von Künstlicher Intelligenz überarbeitet.

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