BGH verbietet Vorher-Nachher-Werbung für Hyaluron-Spritzen

upday.com 21 godzin temu
Das beklagte Unternehmen bietet Unterspritzungen mit Hyaluron und Botox an. (Symbolbild) Jens Kalaene/dpa-Zentralbild/ZB

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ein wegweisendes Urteil zu Werbepraktiken in der Schönheitschirurgie gefällt. Unternehmen dürfen für minimalinvasive Eingriffe wie Hyaluron-Unterspritzungen nicht mehr mit Vorher-Nachher-Bildern werben.

Das Urteil erging in einem Verfahren gegen das Unternehmen Aesthetify der bekannten Ärzte und Influencer «Dr. Rick und Dr. Nick». Die Karlsruher Richter bewerteten Hyaluron-Spritzungen in Nase oder Kinn als operative plastisch-chirurgische Eingriffe.

Aesthetify verstößt gegen Heilmittelwerbegesetz

Das beklagte Unternehmen mit Sitz in Recklinghausen bietet an sechs Standorten in Deutschland ästhetische Behandlungen an. Dazu gehören Nasenkorrekturen oder Lippenformungen mit Hyaluron oder Botox.

Auf Instagram und der eigenen Internetseite veröffentlichte Aesthetify Bilder von Patienten vor und nach der Behandlung. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen sah darin einen Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz.

Kanüle gilt rechtlich wie Skalpell

Das Heilmittelwerbegesetz verbietet vergleichende Darstellungen vor und nach dem Eingriff für «operative, plastisch-chirurgische Eingriffe», die medizinisch nicht notwendig sind. Im Zentrum des Gerichtsverfahrens stand die Frage, ob auch minimalinvasive Eingriffe mit Kanüle statt Skalpell unter diese Beschreibung fallen.

Der BGH bejahte das nun eindeutig. Behandlungen, bei denen mit einem Instrument in den Körper eingegriffen und dessen Form oder Gestalt verändert werden, seien operative plastisch-chirurgische Eingriffe im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes.

BGH bestätigt Urteil aus Hamm

Für die Wirkung solcher Eingriffe dürfe daher nicht mit Vorher-Nachher-Bildern geworben werden, erklärten die Karlsruher Richter. Der BGH bestätigte damit ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm.

Das Urteil schafft nun Rechtssicherheit für Verbraucher und Anbieter von Schönheitsbehandlungen. Es zeigt, dass auch minimalinvasive Eingriffe denselben Werberegeln unterliegen wie klassische chirurgische Operationen.

(Az. I ZR 170/24) (dpa) Hinweis: Dieser Artikel wurde mithilfe von Künstlicher Intelligenz überarbeitet.

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