460 Euro Miete gezahlt, 962 Euro kassiert – BGH entscheidet über Gewinn-Untermiete

upday.com 3 godzin temu
Der BGH hat sich mit der Frage befasst, ob ein Vermieter einen Wohnraummietvertrag kündigen darf, wenn der Mieter die Wohnung gewinnbringend untervermietet. (Symbolbild) Fernando Gutierrez-Juarez/dpa

Der Bundesgerichtshof entscheidet heute um 12:00 Uhr über eine hochbrisante Frage: Dürfen Mieter mit der Untervermietung ihrer Wohnung Gewinn machen? Der achte Zivilsenat hatte bereits im September Zweifel an der Rechtmäßigkeit gewinnorientierter Untermiete geäußert. Der konkrete Fall aus Berlin zeigt, worum es geht: Ein 43-Jähriger zahlte 460 Euro Miete für seine Zwei-Zimmer-Wohnung, verlangte aber von seinen Untermietern monatlich 962 Euro – mehr als das Doppelte.

Der Mieter argumentierte, er habe eine voll ausgestattete Wohnung bereitgestellt. Er betonte: «Es fehlte an nichts.» Zur Ausstattung gehörten Möbel, Fernseher, Soundanlage, Spülmaschine und Waschmaschine. Er hatte ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung, da er während eines Auslandsaufenthalts seine Wohnung behalten und persönliche Gegenstände dort lagern wollte. Die Vermieterin kündigte daraufhin das Mietverhältnis.

Das Landgericht Berlin stufte den Aufschlag als "unverhältnismäßig hoch" ein. Besonders kritisch: Die Vermieterin profitierte nicht von den Einnahmen, und der verlangte Betrag überschritt die durch die Mietpreisbremse zulässigen 748 Euro deutlich. Der Vertreter der Vermieterin, Siegfried Mennemeyer, stellte die grundsätzliche Frage: «Die Frage ist, ob man da jetzt ein Gewinnmodell draus macht.»

Mieterbund warnt vor Ausbeutung

Der Deutsche Mieterbund kritisiert gewinnbringende Untervermietung scharf. Rechtsanwältin Sabine Schuhrmann vom Mieterbund erklärte: «Diese Notlage der Wohnungssuchenden wird durch das Modell "gewinnbringende Untervermietung" ausgenutzt». Viele Menschen könnten nur über Untermiete an Wohnraum gelangen, weil sie keine Hauptmiete bekommen.

Der Mieterbund stellte klar: «Wenn Mietende untervermieten, werden sie selbst zu Vermietenden und müssen sich an die gleichen rechtlichen Spiegelregeln halten, die für Vermietende gelten.» Das bedeutet konkret: Mieter dürfen maximal zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen – die Mietpreisbremse gilt auch für sie.

Justizministerium plant neue Regelung

Das Bundesjustizministerium hat bereits einen Gesetzentwurf zur Regulierung möblierter Wohnräume vorgelegt. Dieser sieht eine Pauschale von fünf Prozent der Nettokaltmiete als Möblierungszuschlag vor. Bisher sind Vermieter nicht verpflichtet, Möblierungszuschläge in Verträgen gesondert auszuweisen – eine Lücke, die zur Umgehung der Mietpreisbremse genutzt werden kann. Der Entwurf befindet sich derzeit in der internen Abstimmung der Bundesregierung.

Der Vorsitzende Richter Ralph Bünger vom achten Zivilsenat hatte den eigentlichen Zweck der Untervermietung bereits im September klargestellt: Sie soll Mietern ermöglichen, ihre Wohnung zu behalten – etwa während eines Auslandsaufenthalts – und dabei Kosten zu reduzieren. Nicht vorgesehen ist, damit Gewinne zu erzielen.

Hinweis: Dieser Artikel wurde mit Künstlicher Intelligenz (KI) erstellt.

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